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Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
» Teil I. Unternehmensberatung
» Teil
II. "Greko" Software
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte
zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer der APC Consulting
GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit
auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden
vom Auftragnehmer der APC consulting GmbH ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder
werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung,
die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten
kommt, zu ersetzen.
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages
wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder
teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung
des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer
der APC Consulting GmbH selbst. Es entsteht kein wie immer
geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten
und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet
sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung
dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung
zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der
Auftragnehmer der APC Consulting GmbH zur Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese
Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen
oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch
der Auftragnehmer die APC Consulting GmbH anbietet.
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür,
dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung
des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst
ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses
förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer
der APC Consulting GmbH auch über vorher durchgeführte und/oder
laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend
informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür,
dass dem Auftragnehmer der APC Consulting GmbH auch ohne
dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und
Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen
zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen
und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung
des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch
für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während
der Tätigkeit des Beratungsprozesses bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür,
dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und
gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat)
bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers der APC
Consulting GmbH von dieser informiert werden.
4.1 Die Vertragspartner verpflichten
sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten
sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet
sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten
Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers der APC Consulting
GmbH zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des
Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen
auf eigene Rechnung.
5.1 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter
und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt
entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der
Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen,
je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei,
handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung.
Die APC Consulting GmbH ist an keinen bestimmten Arbeitsort
und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer
der APC Consulting GmbH und seinen Mitarbeitern und beauftragten
Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Kostenvoranschläge,
Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme,
Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Unternehmensplanungen,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim
Auftragnehmer der APC Consulting GmbH. Sie dürfen vom Auftraggeber
während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich
für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber
ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne
ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers der APC Consulting
GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls
entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftraggebers der APC
Consulting GmbH – insbesondere etwa für die Richtigkeit des
Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers
gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer die
APC Consulting GmbH zur sofortigen vorzeitigen Beendigung
des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer
gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder
Schadenersatz.
7.1 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel
an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon
unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers
erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen
Leistung.
8.1 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für
Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für
Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers
können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren
nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend
gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den
Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden
des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer die APC
Consulting GmbH das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt
und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche
gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer
die APC Consulting GmbH diese Ansprüche an den Auftraggeber
ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an
diese Dritten halten.
9.1 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über
alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede
Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische
Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der
Auftragnehmer die APC Consulting GmbH, über den gesamten
Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände,
die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen
sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers,
Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen
und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er
hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden
und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung
wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt
auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten
im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu
verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr,
dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere
jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen
der Betroffenen, getroffen worden sind.
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten
Werkes erhält der Auftraggeber, eine Honorarnote gemäß der
Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
der APC Consulting GmbH. Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend
Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt
entsprechende Akonti zu verlangen. Die Honorarnote ist jeweils
mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen,
Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers
der APC Consulting GmbH vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des
vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers
liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung
des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer der APC
Consulting GmbH, so behält der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars
abzüglich ersparter Aufwendungen.
Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar
für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk
zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen
zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent
des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis
zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht
erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von
Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen,
befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung
resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11.1 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber Honorarnoten auch in
elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt
sich mit der Zusendung von Honorarnoten in elektronischer
Form durch den Auftraggeber der APC Consulting GmbH ausdrücklich
einverstanden.
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich
mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet
jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund
ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche
Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn über einen Vertragspartner
ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen,
alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu
gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen
wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und
dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von
diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles
österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen
des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort
ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers
der APC Consulting GmbH. Für Streitigkeiten ist das Gericht
am Unternehmensort des Auftragnehmers der APC Consulting
GmbH zuständig.
APC Consulting GmbH
Unternehmensberatung
März 2006
./. AGB Greko Software
1.1 Der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen,
die der Auftragnehmer die APC Consulting GmbH oder ein von
ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages
durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen
oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn
sie vom Auftragnehmer der APC Consulting GmbH schriftlich
bestätigt worden sind.
1.3 Kostenvoranschläge sind grundsätzlich
freibleibend.
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten,
die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers
liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.
2.3 Angekündigte Liefertermine gelten,
wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd
geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse
in der Sphäre des Auftragnehmers der APC Consulting GmbH
oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer
die APC Consulting GmbH von der Einhaltung der vereinbarten
Lieferzeit.
2.4 Der Vertrag kann unter anderem
auch die Konzeption eines Softwareeinsatzes, die Bestandsaufnahme
des bestehenden Softwaresystems, die Erstellung einer Anforderungsdefinition
für das künftige Softwaresystem, die Umsetzung der Anforderungsdefinition
in funktionalen Spezifikationen, das Projektmanagement, die
Erstellung von Individualsoftware, den Verkauf von Dauerlizenzen
der Greko Software und Hardware, die Einschulung und Umstellungsunterstützung,
die Wartung und Weiterentwicklung der Software, die Übertragung
und Urheber- und Verwandtenschutzrechten, die Herstellung
von Datenträgern, Online-Betrieb, Online-Betreuung, Patch-Betrieb,
Datenbankverwaltung, Betreuung Wan (Wide Area Network), Betreuung
LAN (Local Area Network) und sonstigen Dienstleistungen.
2.5 Grundlage für die Erstellung von
Individualprogrammen, ist die schriftliche Leistungsbeschreibung,
die der Auftragnehmer die APC Consulting GmbH auf Grund der
ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
ausarbeitet, bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
3.1 Die genannten Preise enthalten,
falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer.
3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt
in Euro.
3.3 Ein Versand von Programmträgern,
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in
Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch
des Auftraggebers.
4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit
möglich, umgehend nach Lieferung.
4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung
ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.4 Die beim Auftragnehmer der APC
Consulting GmbH einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen,
dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten
(falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros,
dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten
Schuld.
4.5 Bei Zahlungsverzug werden vom
Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis
zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten)
uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.
5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird.
5.3 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber
berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen
zu verrechnen.
6.1 Der Kostenvoranschlag wird nach
bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für
die Richtigkeit übernommen werden.
6.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben,
wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt
wird.
7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges
ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche
von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren),
wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu
refundieren.
7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen
selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter
Mahnung, einen Betrag von Euro 10,-- zu bezahlen.
8.1 Tritt bei der gelieferten Ware
ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung
oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die
Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den
Auftragnehmer der APC Consulting GmbH, verglichen mit der
anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach
dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und
den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen
Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die
Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch
den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
8.2 Sind sowohl die Verbesserung,
als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer
der APC Consulting GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf
Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen
Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn
der Auftragnehmer die APC Consulting GmbH die Verbesserung
oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener
Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber
mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn
sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers der
APC Consulting GmbH liegenden Gründen, unzumutbar sind.
8.3 Der Auftraggeber muß sein Recht
auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs
Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
8.4 Von der Gewährleistung ausgenommen
sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder,
etc.) sowie Reparaturen infolge nicht authorisierter Eingriffe
Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit
Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine
Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände
nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung
auftreten.
8.5 Über den Gewährleistungsrahmen
hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden.
Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen.
Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer,
daß durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers
nicht eingeschränkt wird.
8.6 Wird vom Auftragnehmer der APC
Consulting GmbH eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber
geliefert oder verkauft, muß der Auftraggeber sein Recht
auf Gewährleistung binnen einem Jahr gerichtlich geltend
machen, sofern dies schriftlich im Einzelnen ausverhandelt
wird.
8.7 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher
Mangel des Softwareprogrammes zu behandeln, ist der Auftraggeber
zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern
verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das
Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten
im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit
dem Auftragnehmer der APC Consulting GmbH kostenlos zur Verfügung
zu stellen und den Auftragnehmer die APC Consulting GmbH
zu unterstützen.
9.1 „Fernabsatz“ ist ein Vertrag,
der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner
z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet,
etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft
handelt.
9.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem
Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer
die APC Consulting GmbH den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe
des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen
Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten
bestätigt hat.
9.3 Ist der Auftraggeber Konsument,
so kann er von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag
innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht
als Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten
nach Punkt 9.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.
9.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers
in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen
Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden,
Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber
entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung
vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß
begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte
mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften.
Weiters sind die in § 5b KSchG aufgelisteten Verträge ausgenommen.
9.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte
die einschlägigen Bestimmungen des Konsumtenschutzgesetzes.
10.1 Bei Annahmeverzug oder anderen
wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Auftraggebers
oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug
des Kunden, ist der Auftragnehmer die APC Consulting GmbH
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden
Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers
ist der Auftragnehmer die APC Consulting GmbH von allen weiteren
Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
10.3 Tritt der Auftraggeber, ohne
dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt
er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen
oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
10.4 Der Punkt 10 gilt nicht für Fernabsatzgeschäfte.
11.1 Der Auftraggeber verzichtet auf
die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber
Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers
der APC Consulting GmbH sowie für Gegenforderungen, die in
rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt
oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher
die Möglichkeit der Aufrechnung.
12.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse in der Spähre des Auftragnehmers die APC Consulting
GmbH entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten
Verpflichtungen, wie zb. Betriebs- und Verkehrsstörungen
im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene
Ereignisse gelten befreien den Auftragnehmer für die Dauer
der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass
dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
13.1 Der Auftragnehmer bleibt Inhaber
aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Greko Software
/ Datenbank einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies
gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Software mit Einwilligung
der APC Consulting GmbH verändert, bearbeitet oder mit anderer
Software verbindet.
13.2 Vorhandene Kennzeichnungen, Urheberrechtsvermerke
oder Eigentumshinweise des Anbieters dürften vom Auftraggeber
nicht beseitigt, bzw. verändert werden.
13.3 Die Software ist nur zur Verwendung
zum eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht die Software nach Bezahlung
des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken,
nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der
erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung
auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
13.4 Alle Urheberrechte an den vereinbarten
Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem
Auftragnehmer der APC Consulting GmbH, bzw. dessen Lizenzgebern
zu. Durch den gegenständlichen Vertrag wird vom Auftraggeber
lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
13.5 Die Anfertigung von Kopien für
Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer
der APC Consulting GmbH unter der Bedingung gestattet, daß
in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers
oder Dritter enthalten ist und daß sämtliche Copyright und
Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen
werden.
10.6. Sollte für die Herstellung der
Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung
der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber
gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer der APC Consulting
GmbH zu beantragen. Kommt der Auftragnehmer die APC Consulting
GmbH dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung
gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich
zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch
hat Schadenersatz zur Folge.
14.1 Der Auftraggeber
erteilt seine Zustimmung, daß die im Kauf- bzw. Dauerlizenzvertrag
mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des
Vertrages vom Auftragnehmer der APC Consulting GmbH automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden können.
14.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet,
dem Auftragnehmer der APC Consulting GmbH Änderungen seiner
Wohn bzw. Geschäftsadresse bekannt zugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist.
Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch
dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene
Adresse gesendet werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte,
von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet
haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des
Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.
Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes
des Mitarbeiters zu zahlen.
16.1 Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt,
die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit
der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des
Auftragnehmers.
16.2 Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme
von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen
Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen
in Rechnung zu stellen.
16.3 Leistungen, die durch Betriebssystem-,
Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen
wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen
bedingt sind.
16.4 Individuelle Programmanpassungen
bzw. Neuprogrammierungen.
16.5 Programmänderungen aufgrund von
Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung
der Programmlogik erfordern.
16.6 Der Auftragnehmer wird von allen
Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen
in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende
Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers
oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht
widmungsgemäß verwendet werden.
16.7 Die Beseitigung von durch den
Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
16.8 Verluste oder Schäden, die direkt
oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der
Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
16.9 Datenkonvertierungen, Wiederherstellung
von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
17.1 Es gilt österreichisches materielles
Recht. Die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen.
Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.
17.2 Für alle gegen einen Verbraucher,
der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem
Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig,
in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
17.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen
dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird
hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
APC Consulting GmbH
Managementsoftware
März 2006
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